Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Ausnahme wegen der Art oder des Themas des fernsehähnlichen Telemediums

(1) Auf Antrag des Anbieters oder der Anbieterin eines fernsehähnlichen Telemediums kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die ZAK diesen oder diese von der Pflicht nach § 3 zeitlich befristet befreien, wenn

1. der Anbieter oder die Anbieterin noch nicht länger als ein Jahr das Telemedium zur Nutzung bereit hält oder

2. der Marktanteil des Anbieters oder Anbieterin unter drei von Hundert liegt oder

3. der Anbieter oder die Anbieterin einen Spartenkatalog zum Abruf von Film- und Fernsehproduktionen bereithält, bei dem mindestens 75 vom Hundert der gesamten verfügbaren Programmzeit einem speziellen Thema aus den Bereichen Bildung, Beratung oder Information für ein begrenztes Publikum gewidmet ist.

(2) Der Anbieter oder die Anbieterin ist zur Darlegung und zum Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1 verpflichtet; in den Fällen der Nummer 3 muss dabei glaubhaft gemacht werden, dass europäische Werke, die in Einklang mit der redaktionellen Ausrichtung des Katalogs stehen, im Markt nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, um die gesetzliche Anforderung zu erfüllen.

(3) Die Pflicht nach § 3 gilt nicht für Mediatheken von privaten Rundfunkveranstaltern, die sich an ausschließlich an ein lokales Publikum richten.

3. Abschnitt: Herausstellung europäischer Werke

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 753).
(siehe § 10)