Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Auskunftsrechte

(1) Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die ZAK nach § 104 Abs. 12 in Verbindung mit § 56 MStV insbesondere folgende Angaben verlangen:

1. Angaben über den Katalog sowie Art und Thema eines fernsehähnlichen Telemediums, insbesondere eine Liste mit nach Nationalitäten geordneten Werken, die im Katalog während eines Halbjahres verfügbar waren;

2. Angaben über die Titel, die in jedem Halbjahr in dem betreffenden Katalog für Film- und Fernsehproduktionen sowie für europäische Film- und Fernsehproduktionen zur Verfügung gestellt werden;

3. Angaben über den Umsatz und die Einnahmen des Anbieters oder der Anbieterin eines fernsehähnlichen Telemediums;

4. Angaben über die Zahl von Zuschauern und Zuschauerinnen gemäß § 5 Abs. 2 sowie die Abrufzahlen von europäischen und nicht-europäischen Film- und Fernsehproduktionen eines fernsehähnlichen Telemediums;

5. Angaben über die Art und Weise der Herausstellung europäischer Werke in einem fernsehähnlichen Telemedium.

(2) Soweit es zur Erfüllung der in dieser Satzung der zuständigen Landesmedienanstalt übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann diese bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen oder herauszugeben. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung zugänglich sind. Die zuständige Landesmedienanstalt kann vorgeben, in welcher Form die Auskünfte zu erteilen sind. Vertreter des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung können von der zuständigen Landesmedienanstalt zu einer Befragung bestellt werden. Gegenüber juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die keine Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. Im Übrigen gelten § 59 Abs. 2 bis 4 und 5 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 753).
(siehe § 10)