Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7
Mindestanforderungen an die Unterbringung in Unterkünften

(1) Unterkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind an ungefährdeter Stelle bereitzustellen.

(2) Unterkünfte sind entsprechend ihrer Belegungszahl mit Wohn-, Ess- und Schlafbereich sowie Sanitäreinrichtungen auszustatten. Für Unterkünfte sind die §§ 3, 3a der Arbeitsstättenverordnung und Nummer 4.4 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten – Unterkünfte – ASR A4.4 vom 10. Juni 2010 (GMBl. S. 751) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar.

(3) Verfügungsberechtigte haben die Einrichtung einer Unterkunft außerhalb eines Betriebsgeländes vor deren Inbetriebnahme der Gemeinde anzuzeigen. Zugleich haben sie ein Betriebskonzept vorzulegen. Die oder der Verfügungsberechtigte beziehungsweise eine beauftragte Person hat darüber hinaus zur Sicherstellung eines geordneten Betriebs oder einer geordneten Nutzung ständig erreichbar zu sein. Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Unterkünfte sind Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 765).