Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 6
Klimaschutzaudit

(1) Die Landesregierung führt ein Klimaschutzaudit durch.

(2) Das Klimaschutzaudit dient der Planung, Umsetzung, Überprüfung und Fortentwicklung von wirksamen Strategien und Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 bis 4 und 6 zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3 sowie der Modernisierung aller klimarelevanten Sektoren.

(3) Das Klimaschutzaudit erfasst Klimaschutzstrategien und -maßnahmen der Landesregierung. Es überprüft diese auf Effizienz und Wirksamkeit. Zudem gibt es Hinweise zur Entwicklung und Modifikation von Maßnahmen in den klimarelevanten Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude sowie Land- und Forstwirtschaft.

(4) Die für die klimarelevanten Sektoren jeweils fachlich zuständigen Ressorts entwickeln in Eigenverantwortlichkeit die für die notwendige Treibhausgasminderung in den jeweiligen Sektoren geeigneten Strategien und Maßnahmen und setzen diese um. Entsprechende Strategien und Maßnahmen werden für die Berücksichtigung im Rahmen des Klimaschutzaudits gemeldet.

(5) Berichte zum Klimaschutzaudit sollen veröffentlicht werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908).