Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Aufgaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz hat auf dem Gebiet des Klimaschutzes insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erhebung und Bereitstellung der für die Aufgaben der öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz relevanten Daten, insbesondere zum Ausbaustand der Erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen und

2. jährliche Erfassung, Aktualisierung und Veröffentlichung der Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908).