Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.5.2025

3 / 12

§ 3
Klimaanpassungsziele

(1) Die negativen Auswirkungen des Klimawandels sind seitens der jeweils zuständigen öffentlichen Stellen durch die Erarbeitung und Umsetzung von handlungsfeldspezifischen und auf die jeweilige Region abgestimmten Anpassungsmaßnahmen zu begrenzen.

(2) Die Anpassung an den Klimawandel dient insbesondere auch der Gefahrenvorsorge, der Gesundheit der oder des Einzelnen und der Allgemeinheit, der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen sowie der Förderung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft. Maßnahmen nach Absatz 1 sind entsprechend auszurichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Juli 2021 (GV. NRW. S. 910); geändert durch Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025.

Fn 2

§ 10 Überschrift neu gefasst und Wortlaut geändert durch Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025.