Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007.

 

§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Staatsvertrages bezeichnet der Ausdruck

1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,

2. "Nutzer" jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Mediendienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zur erlangen oder zugänglich zu machen,

3. "Verteildienst" einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht wird,

4. "Abrufdienst" einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht wird,

5. "kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistunen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:

a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post und

b) Angaben in bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden,

6. "niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Mediendienste geschäftsmäßig anbieten oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,

7. "Bestandsdaten" personenbezogene Daten des Nutzers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit dem Diensteanbieter über die Nutzung von Mediendiensten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,

8. "Nutzungsdaten" personenbezogene Daten des Nutzers, die vom Diensteanbieter bei der Inanspruchnahme von Mediendiensten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, um die Inanspruchnahme von Mediendiensten zu ermöglichen oder abzurechnen, insbesondere

a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,

b) Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und

c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Mediendienste.

9. "Abrechnungsdaten" Nutzungsdaten über die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste, die zum Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 158, geändert durch Art. 7 d. Bek. v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106); in Kraft getreten am 1. April 2000, Artikel 7 d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 1. Januar 2001, Artikel 3 d. Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 7.6.2002 (GV. NRW. S. 178); geändert durch Staatsvertrag v. 10./27.9.2002. (GV. NRW. 2003 S. 84), in Kraft getreten am 1. April 2003; Art. 8 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 28. Juni 1997.

Fn 3

Artikel 3 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 20, und § 21 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 5

§ 8 und § 9 geändert durch Art. 7 d. Bek. v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106); in Kraft getreten am 1. April 2000.

Fn 6

§ 20a eingefügt durch Art. 7. d. Bek. v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106); in Kraft getreten am 1. April 2000.

Fn 7

§ 5 geändert durch Artikel 3 d. Bek. v. 7.6.2002 (GV. NRW. S. 178); in Kraft getreten am 1. Juli 2002.

Fn 8

§§ 6-9 eingefügt durch Artikel 3 d. Bek. v. 7.6.2002 (GV. NRW. S. 178); in Kraft getreten am 1. Juli 2002.

Fn 9

§§ 10-27 (alt §§ 6-23) geändert durch Artikel 3 d. Bek. v. 7.6.2002 (GV. NRW. S. 178); in Kraft getreten am 1. Juli 2002.

Fn 10

§§ 2, 13, 22 u. 24 zuletzt geändert durch Staatsvertrag v. 10./27.9.2002. (GV. NRW. 2003 S. 84), in Kraft getreten am 1. April 2003.

Fn 11

§ 12 neugefasst durch Staatsvertrag v. 10./27.9.2002. (GV. NRW. 2003 S. 84), in Kraft getreten am 1. April 2003

Fn 12

§ 25 zuletzt geändert durch Art. 8 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005.