Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007.

 

§ 5 (Fn 7)
Herkunftslandprinzip

(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Mediendienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Mediendienste in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Mediendiensten, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1. die Freiheit der Rechtswahl,

2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in bezug auf Verbraucherverträge, die im Rahmen von Mediendiensten geschlossen werden,

3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,

2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,

3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,

4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,

5. die Anforderungen an Verteildienste,

6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,

7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,

8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,

9. die von den §§ 12, 13a bis c, 55a, 83, 110a bis d, 111b und c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen und

10. das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.

(5) Das Angebot und die Erbringung eines Mediendienstes durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz

1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,

2. der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,

3. der öffentlichen Gesundheit,

4. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern,

vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.

II. Abschnitt

Besondere Pflichten
und Rechte der Diensteanbieter

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 158, geändert durch Art. 7 d. Bek. v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106); in Kraft getreten am 1. April 2000, Artikel 7 d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 1. Januar 2001, Artikel 3 d. Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 7.6.2002 (GV. NRW. S. 178); geändert durch Staatsvertrag v. 10./27.9.2002. (GV. NRW. 2003 S. 84), in Kraft getreten am 1. April 2003; Art. 8 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 28. Juni 1997.

Fn 3

Artikel 3 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 20, und § 21 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 5

§ 8 und § 9 geändert durch Art. 7 d. Bek. v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106); in Kraft getreten am 1. April 2000.

Fn 6

§ 20a eingefügt durch Art. 7. d. Bek. v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106); in Kraft getreten am 1. April 2000.

Fn 7

§ 5 geändert durch Artikel 3 d. Bek. v. 7.6.2002 (GV. NRW. S. 178); in Kraft getreten am 1. Juli 2002.

Fn 8

§§ 6-9 eingefügt durch Artikel 3 d. Bek. v. 7.6.2002 (GV. NRW. S. 178); in Kraft getreten am 1. Juli 2002.

Fn 9

§§ 10-27 (alt §§ 6-23) geändert durch Artikel 3 d. Bek. v. 7.6.2002 (GV. NRW. S. 178); in Kraft getreten am 1. Juli 2002.

Fn 10

§§ 2, 13, 22 u. 24 zuletzt geändert durch Staatsvertrag v. 10./27.9.2002. (GV. NRW. 2003 S. 84), in Kraft getreten am 1. April 2003.

Fn 11

§ 12 neugefasst durch Staatsvertrag v. 10./27.9.2002. (GV. NRW. 2003 S. 84), in Kraft getreten am 1. April 2003

Fn 12

§ 25 zuletzt geändert durch Art. 8 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005.