Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007.

 

§ 22 (Fn 9)
Aufsicht

(1) Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 16 bis 20. Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht.

(2) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme der § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und 3, §§ 14, 16 bis 20 fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Diensteanbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Diensteanbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderen Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.

(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 2 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.

(5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der betroffene Diensteanbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.

(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Diensteanbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 158, geändert durch Art. 7 d. Bek. v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106); in Kraft getreten am 1. April 2000, Artikel 7 d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 1. Januar 2001, Artikel 3 d. Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 7.6.2002 (GV. NRW. S. 178); geändert durch Staatsvertrag v. 10./27.9.2002. (GV. NRW. 2003 S. 84), in Kraft getreten am 1. April 2003; Art. 8 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 28. Juni 1997.

Fn 3

Artikel 3 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 20, und § 21 geändert durch Art. 7 d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 5

§ 8 und § 9 geändert durch Art. 7 d. Bek. v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106); in Kraft getreten am 1. April 2000.

Fn 6

§ 20a eingefügt durch Art. 7. d. Bek. v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106); in Kraft getreten am 1. April 2000.

Fn 7

§ 5 geändert durch Artikel 3 d. Bek. v. 7.6.2002 (GV. NRW. S. 178); in Kraft getreten am 1. Juli 2002.

Fn 8

§§ 6-9 eingefügt durch Artikel 3 d. Bek. v. 7.6.2002 (GV. NRW. S. 178); in Kraft getreten am 1. Juli 2002.

Fn 9

§§ 10-27 (alt §§ 6-23) geändert durch Artikel 3 d. Bek. v. 7.6.2002 (GV. NRW. S. 178); in Kraft getreten am 1. Juli 2002.

Fn 10

§§ 2, 13, 22 u. 24 zuletzt geändert durch Staatsvertrag v. 10./27.9.2002. (GV. NRW. 2003 S. 84), in Kraft getreten am 1. April 2003.

Fn 11

§ 12 neugefasst durch Staatsvertrag v. 10./27.9.2002. (GV. NRW. 2003 S. 84), in Kraft getreten am 1. April 2003

Fn 12

§ 25 zuletzt geändert durch Art. 8 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005.