Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

 1 / 7

§ 1

Die Vertragsschließenden verpflichten sich, nach den näheren Bestimmungen dieses Abkommens der Stiftung Preußischer Kulturbesitz die zum Ausgleich des Stiftungshaushalts erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 231.