Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 2
Der Zuschußbedarf für Neubauten und ihrer Ersteinrichtung sowie für die Grundsanierung/Herrichtung vorhandener Gebäude einschließlich des Grunderwerbs wird je zur Hälfte vom Bund und dem Land Berlin getragen.
GV. NW. 1997 S. 231. |