Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6

Diese Abkommen kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils zum Jahresende, frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung werden Bund und Länder rechtzeitig einer Regelung über die Anschlußfinanzierung treffen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 231.