Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7 (Fn 11)

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ernannt werden, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis oder die Zeit der Weiterführung des Amtes nach Artikel 62 Abs. 3 der Landesverfassung endet, folgende Amtsbezüge:

a) ein Amtsgehalt, und zwar die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in Höhe des um ein Drittel,

die Ministerinnen und Minister in Höhe des um ein Fünftel

erhöhten Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 11 der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsrechts.

Auf das Amtsgehalt finden Änderungen der Besoldung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten entsprechende Anwendung.

b) einen Familienzuschlag in Höhe von eineinfünftel des den Beamtinnen oder den Beamten zustehenden Familienzuschlages,

c) eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident monatlich in Höhe von 1.100 Euro, die übrigen Mitglieder der Landesregierung in Höhe von 660 Euro,

d) eine monatliche Entschädigung, wenn sie ihren eigenen Hausstand nicht am Sitz der Landesregierung haben; die Entschädigung wird nach dem den Landesbeamtinnen oder den Landesbeamten bei einer Abordnung in der höchsten Stufe zustehenden Trennungstagegeld, bei täglicher Rückkehr an den Wohnort nach dem Verpflegungszuschuß bemessen.

(2) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.

(3) § 10 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung und § 81 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.

(4) Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen stehen den Mitgliedern der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden Vorschriften zu.

(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den Mitgliedern der Landesregierung, deren Amtsverhältnis am 9. Dezember 2023 bestand, in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 200)

1. für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 800 Euro und

2. für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro

gewährt. § 6 und § 7 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen finden sinngemäß Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 218; geändert durch Artikel I des Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel II des Gesetzes v. 20.11.2003 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 30. November 2003; Artikel 2 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 2 des Gesetzes v. 20.12.2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016 und am 1. Januar 2017; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023.

Fn 2

§ 10 Abs. 2 in der bis zum 28. Februar 1997 geltenden Fassung:

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für drei Jahre.

Fn 3

§§ 11 und 16 Abs. 6 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung:

§ 11

(1) Ein Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Ruhegehalt, wenn es das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung mindestens vier Jahre bekleidet hat.

(2) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung. Daneben werden andere nach dem Landesbeamtenrecht ruhegehaltfähige Dienstzeiten höchstens bis zu zehn Jahren berücksichtigt.

(3) Das Ruhegehalt beträgt fünfunddreißig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlages; es steigt mit jedem Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um zwei vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt als vollendetes Dienstjahr.

(4) Bei einer Amtszeit von weniger als zehn Jahren ruht der Anspruch auf das Ruhegehalt bis zum Beginn des Monats, für den die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des Landesbeamtengesetzes feststellt oder in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung mit einer mindestens achtjährigen Amtszeit das fünfzigste Lebensjahr, mit einer mindestens sechsjährigen Amtszeit das fünfundfünfzigste Lebensjahr und mit einer vierjährigen Amtszeit das sechzigste Lebensjahr vollendet.

(5) Hat nach Feststellung der Landesregierung ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt.

(6) Eine um höchstens zwei Monate kürzere Amtszeit steht den Amtszeiten in den Absätzen 1 und 4 gleich.

§ 16 Abs. 6

(6) Erzielt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das Übergangsgeld bezieht, Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 53a Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes, so erhält es daneben das Übergangsgeld nur bis zum Erreichen des Betrages der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. § 53a Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Fn 4

§ 12 geändert durch Artikel I des Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. S. 638), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 5

§ 19 (Absatz 4 Satz 2 aufgehoben und Absatz 6 angefügt) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 7 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023.

Fn 6

§ 20 angefügt durch Artikel 2 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 7

§ 14 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 8

§ 2 Absatz 1 Satz 2 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 9

§§ 4a bis 4c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 10

§ 5 Absatz 1 und Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017.

Fn 11

§ 7 (Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 und 2, Buchstabe b, c und d, Absatz 3) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Absatz 5 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023.

Fn 12

§ 8 Absatz 3, § 10 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 13

§ 11 (Absatz 1 geändert, Absatz 2 bis 4 neu gefasst) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 14

§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 geändert sowie Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 15

§ 16 (bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 16

§ 17 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 17

§ 9: Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GV. NRW. S. 200), in Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023.