Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

 

§ 8
Durchführung der Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Der Zeitpunkt der Zwischenprüfung ist der oder dem Auszubildenden spätestens zehn Tage vorher bekanntzugeben.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

a) Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
b) Haushaltswesen und Beschaffung,
c) Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Die Aufgaben bestimmt innerhalb der Fachrichtung Landesverwaltung das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen, innerhalb der Fachrichtung Kommunalverwaltung die Institutsleitung auf Vorschlag der Studienleitung. Die Institutsleitung kann der Studienleitung die Bestimmung der Aufgaben übertragen.

(5) § 14 Abs. 4, § 18, § 21 Abs. 2 und § 23 sind entsprechend anzuwenden; in Fällen des § 23 Abs. 3 gilt die Zwischenprüfung als nicht abgelegt.

(6) Bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, auf deren mögliche Folgen vor Beginn der Zwischenprüfung hinzuweisen ist, gilt § 25 Abs. 1 sinngemäß. Über die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss; er kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsarbeiten anordnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 420, geändert durch VO v. 22.11.2001 (GV. NRW. S. 823); Artikel 120 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

§§ 9, 13, 17 und 24 geändert durch VO v. 22.11.2001 (GV. NRW. S. 823); mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft getreten.

Fn 4

§ 27 neu gefasst durch Artikel 120 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.