Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

 

§ 19
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitgliedern zu begutachten und mit einer Punktzahl und der sich daraus ergebenen Note nach § 20 Abs. 1 zu versehen. An die Stelle eines der beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses kann auch eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer treten, die oder der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist. Bei der Bewertung sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch die Gliederung der Arbeit, die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu berücksichtigen.

(2) Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen der die Prüfung abnehmenden Stelle zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Bewertungsvorschlag des Gutachters oder Mitgutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken.

(3) Bei abweichenden Bewertungen entscheidet der Prüfungsausschuss endgültig.

(4) Erst nach endgültiger Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität aufzuheben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 420, geändert durch VO v. 22.11.2001 (GV. NRW. S. 823); Artikel 120 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

§§ 9, 13, 17 und 24 geändert durch VO v. 22.11.2001 (GV. NRW. S. 823); mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft getreten.

Fn 4

§ 27 neu gefasst durch Artikel 120 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.