Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

 

§ 20
Bewertung

(1) Die während der Ausbildung und in der Prüfung erbrachten Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 und 14 Punkte: sehr gut (1)
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

13 bis 11 Punkte: gut (2)
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

10 bis 8 Punkte: befriedigend (3)
= eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

7 bis 5 Punkte: ausreichend (4)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderung noch entspricht

4 bis 2 Punkte: mangelhaft (5)
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

1 und 0 Punkte: ungenügend (6)
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Punktwerte und die Endpunktzahl sind jeweils ohne Rundung bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. Der Notenwert ist beim Gesamtergebnis wie folgt abzugrenzen:

von 13,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut

von 10,50 bis 13,49 Punkte = gut

von 7,50 bis 10,49 Punkte = befriedigend

von 5,00 bis 7,49 Punkte = ausreichend

von 1,50 bis 4,99 Punkte = mangelhaft

von 0,00 bis 1,49 Punkte = ungenügend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 420, geändert durch VO v. 22.11.2001 (GV. NRW. S. 823); Artikel 120 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

§§ 9, 13, 17 und 24 geändert durch VO v. 22.11.2001 (GV. NRW. S. 823); mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft getreten.

Fn 4

§ 27 neu gefasst durch Artikel 120 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.