Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

 

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, mit dem Siegel der für die Durchführung der Abschlussprüfung zuständigen Stelle zu versehen und der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer auszuhändigen oder zuzustellen.

(2) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und der Niederschrift nach § 21 Abs. 1 sind der Ausbildungsstelle zu übersenden.

(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Ausbildungsstelle eine schriftliche Mitteilung, aus der sich die Gründe für das Nichtbestehen ergeben. Sie unterrichtet und berät die Auszubildende oder den Auszubildenden und setzt gegebenenfalls deren oder dessen gesetzlichen Vertreter in Kenntnis.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 420, geändert durch VO v. 22.11.2001 (GV. NRW. S. 823); Artikel 120 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

§§ 9, 13, 17 und 24 geändert durch VO v. 22.11.2001 (GV. NRW. S. 823); mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft getreten.

Fn 4

§ 27 neu gefasst durch Artikel 120 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.