Historische SGV. NRW.
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§ 1 (Fn 3)
Entschädigung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten als Reisekostenvergütung die von ihnen vereinnahmten Wegegelder (Nr. 711 des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 9 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher).