Historische SGV. NRW.

2 / 6

Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

 

§ 2 (Fn 3)
Entschädigung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
in den Fällen der Prozeßkostenhilfe und bei Aufträgen des Gerichts

Können die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Wegegelder nicht einziehen, so werden ihnen aus der Landeskasse nur in Fällen der Prozeßkostenhilfe und bei Aufträgen des Gerichts die sonst von den Kostenschuldnern zu erhebenden Wegegelder

1. in den Fällen der Nr. 712 des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 9 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher in voller Höhe,

2. in den übrigen Fällen zur Hälfte

ersetzt.