Historische SGV. NRW.

3 / 6

Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

 

§ 3
Reisekostenzuschuß

Decken die den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach den §§ 1 und 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres insgesamt zustehenden Reisekostenvergütungen ihre notwendigen Aufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten nicht, wird auf Antrag in Höhe des Minderbetrages ein Reisekostenzuschuß aus der Landeskasse gewährt.