Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juni 2019 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.

 

§ 4
Entschädigung der Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten
der Justiz

(1) Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz, die bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten ihre privaten Kraftfahrzeuge benutzen, erhalten eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 LRKG.

(2) Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz, die eine Wegstreckenentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, werden die im Außendienst tatsächlich entstandenen Fahrkosten monatlich aus der Landeskasse erstattet. Die Auszahlungsanordnung erteilt der aufsichtsführende Richter.

(3) Kann eine Vollziehungsbeamtin oder ein Vollziehungsbeamter der Justiz, die/der regelmäßig ihr/sein privates Kraftfahrzeug im Außendienst einsetzt, dieses vorübergehend nicht benutzen, so werden auf Antrag die durch den Außendienst entstandenen tatsächlichen Fahrkosten im Rahmen der reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet.