Historische SGV. NRW.
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§ 5
Entschädigung der Hilfskräfte des Gerichtsvollzieher- und des
Beitreibungsdienstes
(1) Die §§ 1 bis 3 gelten für die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten sowie die Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes, § 4 für die Hilfskräfte des Justizbeitreibungsdienstes (Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamte der Justiz) entsprechend.
(2) Den Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes, die von Fall zu Fall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, wird auf Antrag statt einer Entschädigung nach den §§ 1 bis 3 eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes gewährt.