Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 15. August 2009.

 

§ 3 (Fn 9)
Umfang der Lehrverpflichtung

(1) Die nachstehend genannten Lehrenden haben folgende Lehrverpflichtung:

1.
Professorinnen und Professoren an Universitäten (soweit nicht Nummer 2 oder Nummer 3):
9 Lehrveranstaltungsstunden

2.
Professorinnen und Professoren mit überwiegenden Lehraufgaben :
13 Lehrveranstaltungsstunden

3.
Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten:
18 Lehrveranstaltungsstunden

4.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren:
4 Lehrveranstaltungsstunden in der ersten Anstellungsphase und 5 Lehrveranstaltungsstunden in der zweiten Anstellungsphase

5.
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten :
9 Lehrveranstaltungsstunden

6.
Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure:
7 Lehrveranstaltungsstunden

6a.
Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit:
7 Lehrveranstaltungsstunden

7.
Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten :
4 Lehrveranstaltungsstunden

7a.
Akademische Rätinnen und Akademische Räte in einem Beamtenverhältnis auf Zeit:
4 Lehrveranstaltungsstunden

8.
Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung A (soweit nicht Nummer 9):
9 Lehrveranstaltungsstunden

9.
Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung A, denen mindestens zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung obliegen:
5 Lehrveranstaltungsstunden

10.
Akademische Rätinnen und Räte, Akademische Oberrätinnen und Oberräte, Akademische Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung H mit Lehraufgaben je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben und unter Berücksichtigung der Einweisungsverfügung:
5 - 13 Lehrveranstaltungsstunden

11.
Fachlehrerinnen und Fachlehrer (soweit nicht Nummer 12) :
24 Lehrveranstaltungsstunden

12.
Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Fachrichtung Sozialwesen:
20 Lehrveranstaltungsstunden

13.
Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten (als Lehrerinnen oder Lehrer für Fremdsprachen):
20 Lehrveranstaltungsstunden

14.
Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, Studiendirektorinnen und Studiendirektoren - im Hochschuldienst - sowie sonstige Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Universitäten gemäß § 54 Abs. 1 HG je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben:
13-17 Lehrveranstaltungsstunden

15.
Diplom-Sportlehrerinnen und Diplom-Sportlehrer (unter Berücksichtigung eines Anrechnungsfaktors von 0,67 für eine Lehrveranstaltungsstunde):
13 Lehrveranstaltungsstunden.

(2) Lehrende im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind die Professorinnen und Professoren mit einer Qualifikation nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Hochschulgesetzes in der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung in integrierten Studiengängen sowie die Professorinnen und Professoren, denen überwiegende Lehraufgaben ausdrücklich übertragen wurden.

(3) Die Lehrverpflichtung der Lehrenden nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann für begrenzte Zeit herabgesetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, dass diese vorübergehend überwiegend Aufgaben der Forschung in ihrem Fach wahrnehmen.

(4) Für Lehrende, die in Absatz 1 nicht besonders aufgeführt sind, gilt die Lehrverpflichtung der dort genannten Lehrenden, denen sie nach Amt und Aufgabe am ehesten vergleichbar sind. Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 bis 13 genannten Beamtinnen oder Beamten ist ihre Lehrverpflichtung entsprechend festzusetzen. Bei Angestellten, mit denen die entsprechende Anwendung der für die Beamtinnen oder Beamten jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist und die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 5 und 6, 8 bis 10 sowie 14 und 15 genannten Beamtinnen oder Beamten ist die Lehrverpflichtung ebenfalls entsprechend festzusetzen. Bei den übrigen Angestellten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 5 und 6, 8 bis 10 sowie 14 und 15 genannten Beamtinnen oder Beamten, ist die Lehrverpflichtung jeweils entsprechend der für diese Beamtinnen oder Beamten nach dieser Verordnung in seiner vor dem 15. August 2004 geltenden Fassung vorgesehenen Lehrverpflichtung festzusetzen. Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen ist, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, ihre Lehrverpflichtung auf höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen.

(5) Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.

(6) Die allgemeine Verpflichtung der Lehrenden im Beamtenverhältnis, bei besonderem dienstlichen Bedarf über den festgesetzten Umfang ihrer Lehrverpflichtung hinaus zu lehren, bleibt unberührt.

(7) Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren an Universitäten kann jeweils für bis zu 3 Studienjahre abweichend von der Lehrverpflichtung nach Absatz. 1 Nr. 1 durch die Dekaninnen oder Dekane im Umfang von 2 bis 13 Lehrveranstaltungsstunden festgelegt werden, sofern das zu erbringende Lehrdeputat in der Lehreinheit 9 Lehrveranstaltungsstunden im Durchschnitt aller Professorinnen und Professoren, denen grundsätzlich eine individuelle Lehrverpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1 obliegt, erreicht (institutionelle Lehrverpflichtung). Die damit verbundene Festlegung einer höheren als der vorgenannten individuellen Lehrverpflichtung soll nicht gegen den Willen des oder der Betroffenen erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 518; geändert durch 1. ÄndVO v. 21.2.2004 (GV. NRW. S. 120), in Kraft getreten am 15. August 2004; Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; VO vom 29.5.2007 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Aufgehoben durch VO 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 15. August 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 11 neu gefasst durch 1. ÄndVO v. 21.2.2004 (GV. NRW. S. 120); in Kraft getreten am 15. August 2004.

Fn 4

§§ 13 u. 14 geändert durch 1. ÄndVO v. 21.2.2004 (GV. NRW. S. 120); in Kraft getreten am 15. August 2004.

Fn 5

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 6

§ 1 zuletzt neu gefasst durch Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 7

§§ 5 u. 6 zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 8

§ 12 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 9

§ 3 zuletzt geändert durch VO vom 29.5.2007 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.