Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 15. August 2009.

 

§ 4 (Fn 5)
Anrechnung von Lehrveranstaltungen

(1) Auf die Lehrverpflichtung nach § 3 werden nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen nur angerechnet, soweit alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätige Lehrende angeboten werden. Die Lehrverpflichtung ist vorrangig durch Lehrtätigkeiten in Studiengängen zu erfüllen, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 60 HG führen. Die Anzahl der Lehrveranstaltungen, die nach Satz 1 berücksichtigt werden können, ist der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Rektorin oder dem Rektor besonders anzuzeigen.

(2) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien sowie an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt. Andere Lehrveranstaltungsarten werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist, wird die Lehrveranstaltung abweichend von Satz 1 und 3 zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet.

(3) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen.

(4) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fach- oder lehreinheitübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.

(5) Die Betreuung von Diplomarbeiten, anderen Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten wird an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet. Als notwendiger Aufwand gilt der für das jeweilige Fach bei Kapazitätsberechnungen im Curricularnormwert enthaltene Betreuungsaufwand.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 518; geändert durch 1. ÄndVO v. 21.2.2004 (GV. NRW. S. 120), in Kraft getreten am 15. August 2004; Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; VO vom 29.5.2007 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Aufgehoben durch VO 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 15. August 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 11 neu gefasst durch 1. ÄndVO v. 21.2.2004 (GV. NRW. S. 120); in Kraft getreten am 15. August 2004.

Fn 4

§§ 13 u. 14 geändert durch 1. ÄndVO v. 21.2.2004 (GV. NRW. S. 120); in Kraft getreten am 15. August 2004.

Fn 5

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 6

§ 1 zuletzt neu gefasst durch Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 7

§§ 5 u. 6 zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 8

§ 12 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 9

§ 3 zuletzt geändert durch VO vom 29.5.2007 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.