Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 15. August 2009.

 

§ 6 (Fn 7)
Leitungsfunktionen, weitere Aufgaben

(1) Für die Wahrnehmung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Rektorin oder des Rektors sowie der hauptberuflichen Prorektorin oder des hauptberuflichen Prorektors wird die Lehrverpflichtung um 100 v.H. ermäßigt. Für die Wahrnehmung der Funktionen der nichthauptberuflichen Prorektorin oder des nichthauptberuflichen Prorektors wird die Lehrverpflichtung um 75 v.H. ermäßigt. Für die Wahrnehmung der Funktionen der Dekanin oder des Dekans wird die Lehrverpflichtung um 75 v.H., bei Fachbereichen, denen weniger als 800 Studierende angehören, um 65 v.H. ermäßigt. Für die Wahrnehmung der Funktionen der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors einer Medizinischen Einrichtung wird die Lehrverpflichtung um 50 v.H. ermäßigt. Die Ermäßigung nach Satz 2 bis4 gilt auch für Lehrende, denen mehrere der dort genannten Funktionen obliegen.

(2) Für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen in Universitäten (z.B. Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen regional gegliederter Hochschulen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, Sprecherinnen oder Sprecher von Sonderforschungsbereichen, Sprecherinnen oder Sprecher von Graduiertenkollegs, besondere Aufgaben der Studienreform) kann unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden gewährt werden.

(3) Für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie von weiteren Aufgaben und Funktionen in Fachhochschulen (z.B. Verwaltung von Einrichtungen wie Labors und Rechenzentren, Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken, Praktikantenamt und Praktikantenbetreuung, Prüfungsamt), die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, können Ermäßigungen gewährt werden, die 4 v.H. der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen an Fachhochschulen nicht überschreiten sollen. Das Gleiche gilt für Lehrende in Fachhochschulstudiengängen an Universitäten. Für Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen regional gegliederter Fachhochschulen und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie für besondere Aufgaben der Studienreform können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach weitere Ermäßigungen bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden gewährt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 518; geändert durch 1. ÄndVO v. 21.2.2004 (GV. NRW. S. 120), in Kraft getreten am 15. August 2004; Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; VO vom 29.5.2007 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Aufgehoben durch VO 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 15. August 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 11 neu gefasst durch 1. ÄndVO v. 21.2.2004 (GV. NRW. S. 120); in Kraft getreten am 15. August 2004.

Fn 4

§§ 13 u. 14 geändert durch 1. ÄndVO v. 21.2.2004 (GV. NRW. S. 120); in Kraft getreten am 15. August 2004.

Fn 5

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 6

§ 1 zuletzt neu gefasst durch Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 7

§§ 5 u. 6 zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 8

§ 12 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Artikel 6 Nr. 2 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn 9

§ 3 zuletzt geändert durch VO vom 29.5.2007 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.