Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15 (Fn 4)
Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(3) Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch erhoben, so sind für den Erlass des Widerspruchsbescheides Gebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Falle ist die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben. Richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Entscheidung, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift geheilt wurde oder unbeachtlich ist. Wird der Widerspruchsbescheid der nächsthöheren Behörde von einem Verwaltungsgericht ganz oder teilweise aufgehoben, so sind die für den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten Gebühren und Auslagen der Behörde, die die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens zu tragen hat, auf Antrag zu erstatten.

(4) Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen, und über Widersprüche, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten, sind, wenn und soweit die Widersprüche zurückgewiesen werden, Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Gebühren sind in den nach § 2 zu erlassenden Gebührenordnungen zu bestimmen. Absatz 3 Satz 3 und 5 findet Anwendung. Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen gemäß Satz 1 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 524; geändert durch Art 2 d. Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes u. d. Gebührengesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), in Kraft getreten am 28. Januar 2003; Artikel 15 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art. II des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 5. Mai 2005; Artikel 5 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 21. Mai 2009; Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015; Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 13.7.1999.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 23. November 1971 (GV. NRW. S. 354). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 15 Abs. 4 Satz 4 geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), in Kraft getreten am 28. Januar 2003.

Fn 5

§§ 18 und 20 neu gefasst durch Art. 2 d. Gesetzes v. 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 24), in Kraft getreten am 28. Januar 2003; § 18 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 6

§ 32 Überschrift geändert und Satz 2 angefügt durch Artikel 15 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; § 32 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.

Fn 7

§§ 1, 3 und 9 zuletzt geändert sowie § 23 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.

Fn 8

§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 9

§ 8 zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015.

Fn 10

§ 2 Absatz 2 und 3 sowie § 29 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 11

Überschrift neu gefasst, Gliederung sowie §§ 11, 14 und 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 5. Mai 2023.