Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten mit Ablauf des 30. November 2006.

 

§ 2
Zusammensetzung der Kommunalen Gesundheitskonferenz

(1) In der Kommunalen Gesundheitskonferenz sollen neben Mitgliedern des zuständigen Ausschusses des Rates oder des Kreistages (§ 24 ÖGDG) vertreten sein:

- Ärztekammer,

- Zahnärztekammer,

- Apothekerkammer,

- Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes,

- Freie Wohlfahrtsverbände,

- Gesetzliche Krankenversicherung,

- Gesetzliche Pflegeversicherung,

- Gesetzliche Rentenversicherung,

- Gesetzliche Unfallversicherung,

- Kassenärztliche Vereinigung,

- Kassenzahnärztliche Vereinigung,

- private Krankenversicherung,

- Selbsthilfegruppen,

- stationäre Einrichtungen der Krankenversorgung,

- stationäre Einrichtungen der Pflege,

- Träger ambulanter nichtärztlicher, pflegerischer und sozialer Leistungen.

(2) Der Rat oder Kreistag beruft auf Vorschlag der in Absatz 1 genannten Institutionen mindestens ein Mitglied und deren Stellvertretung. Der Rat oder Kreistag kann weitere Mitglieder, wie Vertreter der Pflegekonferenz, des kommunalen Sozial- und Jugendhilfebereichs, der Sozialpartner, kommunale Gleichstellungsbeauftragte und Kinderbeauftragte, berufen. Soweit Fragen der Krankenhausplanung oder der psychiatrischen Versorgung behandelt werden, sollen die Bezirksregierung und der Landschaftsverband beteiligt werden.

(3) Der Rat oder Kreistag bestellt den Vorsitz der Kommunalen Gesundheitskonferenz. Den Vorsitz soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommune mit Wahlamt führen.

(4) Die Kommunale Gesundheitskonferenz soll jährlich mindestens einmal zusammentreten.

(5) Die untere Gesundheitsbehörde organisiert die Geschäftsführung (§ 23 ÖGDG).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 542; geändert durch Artikel 56 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten mit Ablauf des 30. November 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 2120.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 8. Oktober 1999.

Fn 4

§ 11 neu gefasst durch Artikel 56 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.