Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die zuständige Stelle regelt die Durchführung der Zwischenprüfung.

(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt I und Anlage 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(4) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

a) Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

b) Haushaltswesen und Beschaffung,

c) Wirtschafts- und Sozialkunde.

(5) Soweit die Zwischenprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Absatz 4 vorgesehenen Zeitdauer abgewichen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 543; geändert durch Artikel 121 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

§ 10 Überschrift neu gefasst und Satz 3 angefügt durch Artikel 121 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.