Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Schutzzonen I bis III in Trinkwasserschutzgebieten für Grundwasser

(1) In der Schutzzone III B sind genehmigungspflichtig:

1. die oberirdische Bodenschatzgewinnung oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes sowie

2. Sprengungen zur Auflockerung oder Entfernung von Bodenschichten, soweit eine Verritzung der Gesteinsschichten unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes nicht zu besorgen ist.

(2) In der Schutzzone III B sind verboten:

1. die oberirdische Bodenschatzgewinnung unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes,

2. die Wasserhaltung durch künstliche Absenkung des Grundwasserstandes zur Trockenhaltung des Abbaubereiches sowie

3. Sprengungen zur Auflockerung oder Entfernung von Bodenschichten, soweit eine Verritzung der Gesteinsschichten unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes zu besorgen ist.

(3) In den Schutzzonen I, II, III und III A sind verboten:

1. die oberirdische Bodenschatzgewinnung oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes,

2. die oberirdische Bodenschatzgewinnung unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes,

3. die Wasserhaltung durch künstliche Absenkung des Grundwasserstandes zur Trockenhaltung des Abbaubereiches sowie

4. Sprengungen zur Auflockerung oder Entfernung von Bodenschichten.

(4) Das Verbot nach Absatz 2 Nummer 1 in der Schutzzone III B gilt nicht, wenn die Erweiterung und beziehungsweise oder zeitliche Verlängerung der Zulassung einer oberirdischen Bodenschatzgewinnung

1. gegenüber dem Bestand Abstand und Fließzeit zu den Fassungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung nicht verringert,

2. die geplante Abgrabungstiefe bei oder oberhalb der bereits erreichten Tiefe verbleibt und

3. der Grundwasserhorizont, der für die oberirdische Bodenschatzgewinnung genutzt wird, hydraulisch ausreichend von dem Grundwasserhorizont, aus dem die Entnahme für die öffentliche Wasserversorgung stattfindet, getrennt ist, bei Lockergestein durch eine schwach durchlässige und ausreichend mächtige Trennschicht, bei Festgestein durch eine ausreichend mächtige unverritzte verbleibende Restmächtigkeit, so dass ein Eintrag möglicher Belastungen in den Entnahmehorizont aus der oberirdischen Bodenschatzgewinnung nicht zu besorgen ist.

Dann ist die oberirische Bodenschatzgewinnung unterhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes genehmigungspflichtig.

(5) Die Verbote nach Absatz 3 Nummer 1 und 4 in den Schutzzonen III und III A gelten nicht, wenn die Erweiterung und beziehungsweise oder zeitliche Verlängerung einer bestehenden aktiven oberirdischen Bodenschatzgewinnung

1. nicht gegenüber dem Bestand Abstand und Fließzeit zu den Fassungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung verringert und

2. die geplante Abgrabungstiefe bei oder oberhalb der bereits erreichten Tiefe verbleibt.

Dann ist die oberirische Bodenschatzgewinnung oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes und beziehungsweise oder die Sprengung zur Auflockerung oder Entfernung von Bodenschichten genehmigungspflichtig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1104).