Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1 (Fn 4)

(1) Die Fischerprüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen.

(2) Jede untere Fischereibehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuß zu bilden.

(3) Der Prüfungsausschuß besteht aus:

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Fischereibehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. zwei Beisitzenden, die auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. berufen werden.

(4) Als Beisitzende sollen nur Personen berufen werden, die an einem Ausbildungslehrgang für Fischereiberaterinnen und Fischereiberater oder Prüferinnen und Prüfer beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz oder einer vergleichbaren Einrichtung teilgenommen haben. Das gilt nicht für Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei eine wissenschaftliche Ausbildung haben.

(5) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von 5 Jahren berufen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 62, ber. 2015 S. 572; geändert durch Artikel 155 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 58 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 2

SGV. NW. 793.

Fn 3

§ 10 Überschrift eingefügt und Satz 2 neu angefügt durch Artikel 155 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 58 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 4

§ 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 5

§ 4, § 5, § 6, § 8 und Anlagen 3 und 4 geändert und Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.