Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Lichtbildübermittlung

(1) Lichtbildübermittlungen aus den Pass- und Personalausweisregistern erfolgen in gesicherter Form durch:

1. das Bereithalten von Lichtbildern zum automatisierten Lichtbildabruf,

2. das Übersenden von gespeicherten Lichtbildern auf Datenträgern,

3. das Übermitteln von Lichtbildern in elektronischer Form oder Fernkopie oder

4. die Übersendung eines Ausdrucks auf dem Postweg.

Die Lichtbildübermittlung im Verfahren zum automatisierten Lichtbildabruf nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt durch Nutzung gesicherter Datenübertragungswege, zum Beispiel über das Landesverwaltungsnetz oder das sichere Verbindungsnetz des Bundes und der Länder. Soweit das Abrufverfahren nach Satz 1 Nummer 1 nicht nutzbar ist, darf das Lichtbild gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 4 übermittelt werden. Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfolgen nach dem Landeszustellungsgesetz vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Bei der Lichtbildübermittlung ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) sowie § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Pass- oder Personalausweisregister gespeichert sind.

(3) Die Lichtbildübermittlung im Verfahren zum automatisierten Lichtbildabruf erfolgt elektronisch entsprechend der Spezifikation XInneres unter Nutzung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1148).