Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Verfahren des automatisierten Lichtbildabrufs

(1) Zur Identifizierung der betroffenen Person erfolgt der Lichtbildabruf unter Angabe von Vor- und Familienamen, dem Geburtsdatum und dem letzten Tag der Gültigkeit des Passes oder Personalausweises. Ferner übermittelt die abrufende Stelle ein Aktenzeichen.

(2) Eine Lichtbildübermittlung ist nur zulässig, wenn im Fall von Absatz 1 Satz 1 anhand der übermittelten Suchkriterien die betreffende Person eindeutig identifiziert wurde. Lichtbilder zu mehreren Personen in Form von Trefferlisten werden nicht übermittelt.

(3) Sind mehrere Lichtbilder zu einer Person gespeichert, so wird jeweils das aktuellste Pass- und Personalausweisbild übermittelt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1148).