Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 26.11.2024

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§ 5
Gegenstand der Prüfung zum Sachkundenachweis

Gegenstand der anschließenden Prüfung zum Sachkundenachweis sind die in § 4 in Verbindung mit der Anlage 1 aufgeführten Rechts- und Sachgebiete. Die Prüfung hat sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete zu erstrecken.