Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 26.11.2024
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§ 6
Zuständige Stelle für die Prüfung zum Sachkundenachweis
Die anschließende Prüfung zum Sachkundenachweis nimmt die
Industrie- und Handelskammer nach Abschluss der Unterrichtung nach § 3 ab.