Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 7 (Fn 3)
Verfahren und Prüfung zum Sachkundenachweis

(1) Der Sachkundenachweis besteht aus einer Unterrichtung mit anschließender schriftlicher Prüfung (Sachkundenachweis). Die die Unterrichtung mit anschließender Prüfung durchführende Person muss für die Prüfungsgebiete geeignet sein. Es dürfen nur Dozierende eingesetzt werden, die auch über pädagogische und suchtspezifische Qualifikationen verfügen. Die schriftliche Prüfung ist bei der zuständigen Stelle vor Ort durchzuführen. Sie kann, unter Beachtung der Schriftform, in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils sechs Fragen zu jedem der in § 4 in Verbindung mit der Anlage 1 aufgeführten fünf Rechts- und Sachgebiete. Zu den Fragen können Antwortmöglichkeiten vorgegeben werden, von denen eine oder mehrere richtig ist. Die Fragen sind aus einem Pool von mindestens 25 Fragen je Rechts- und Sachgebiet zu entnehmen, wobei die Auswahl der Fragen für jede Prüfung neu stattfinden muss und sicherzustellen ist, dass inhaltsgleiche Prüfungen innerhalb kurzer Zeiträume nicht stattfinden. Die Industrie- und Handelskammer ist verpflichtet, den Fragenpool kontinuierlich zu aktualisieren, mindestens einmal pro Jahr zu ändern und dem für Glücksspiel zuständigen Ministerium sowie dem für Gesundheit zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Werden Antwortmöglichkeiten vorgegeben, müssen je Frage mindestens vier Antwortmöglichkeiten vorgegeben und die Reihenfolge der Antwortmöglichkeiten in regelmäßigen Abständen gewechselt werden. Die durchführenden Personen sind der unvoreingenommenen, neutralen Durchführung verpflichtet. Sie stellen sicher, dass die Prüfungsaufgaben geheim gehalten werden.

(3) Die Leistung der geprüften Person ist mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn

1. insgesamt von den nach Absatz 2 Satz 1 zu stellenden und in die Wertung einfließenden Fragen mindestens 70 Prozent,

2. von den Fragen zu den Rechts- und Sachgebieten nach § 4 Nummer 1 bis 4 jeweils mindestens vier Fragen und

3. von den Fragen zu dem Rechts- und Sachgebiet nach § 4 Nummer 5 mindestens drei Fragen

richtig beantwortet worden sind. Sofern eine Frage aus prüfungsrechtlichen Gründen nicht in die Bewertung einfließt, reduziert sich die Zahl der in dem jeweiligen Rechts- und Sachgebiet mindestens zu beantwortenden Fragen entsprechend. Werden Antwortmöglichkeiten vorgegeben, gilt eine Antwort als richtig, wenn sämtliche richtige Antwortmöglichkeiten und daneben keine weiteren Antwortmöglichkeiten ausgewählt worden sind.

(4) Die Mitnahme der Prüfungsfragen, das Abfotografieren oder Kopieren durch die geprüfte Person oder andere Personen ist verboten.

(5) Das Nähere zum Ablauf der Prüfung einschließlich der Prüfungsdauer bestimmt die Industrie- und Handelskammer.

(6) Die Industrie- und Handelskammer, die die Prüfungen abnimmt, ist verpflichtet, die Prüfungsunterlagen der geprüften Personen für einen Zeitraum von 2 Jahren aufzubewahren.

(7) Die Prüfung darf nach einer erneuten Unterrichtung wiederholt werden.