Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 10
Zulassung von Schulungsträgern für besondere Schulungen,
Voraussetzungen für eine Zulassung
(1) Die Zulassung von Schulungsträgerinnen und Schulungsträgern erfolgt auf Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form durch das für Gesundheit zuständige Ministerium.
(2) Schulungsträgerinnen und Schulungsträger müssen über Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung verfügen.
(3) Es dürfen nur Dozierende eingesetzt werden, die über pädagogische und suchtspezifische Qualifikationen sowie über die in § 9 Absatz 1 aufgeführten Kenntnisse verfügen.
(4) Dem Antrag auf Zulassung für besondere Schulungen sind beizufügen:
1. Nachweis der Schulungsträgerin oder des Schulungsträgers über Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
2. Schulungskonzept, in dem insbesondere Aufbau, Inhalte, Dauer und Organisation der Schulungsmaßnahmen dargestellt werden,
3. Qualifikationsnachweise der Dozierenden,
4. Handreichung für die Teilnehmenden,
5. Einverständniserklärung, dass die Schulung mit einer schriftlichen Erfolgskontrolle abschließt, in der sich die Schulungsträgerin oder der Schulungsträger davon überzeugt hat, dass die Teilnehmenden mit den erforderlichen Kenntnissen vertraut sind und eine Teilnahmebescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 ausgegeben wird und
6. Verpflichtungserklärung, dass die in § 11 geregelten Schulungsinhalte vermittelt werden.