Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 26.11.2024
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§ 11
Zentrale Schulungsinhalte, Dauer und Nachweis der besonderen Schulungen
(1) Die Schulung muss mindestens drei Unterrichtsstunden umfassen und in Präsenz durchgeführt werden.
(2) In den Schulungseinheiten soll eine praxisnahe Darstellung und Vermittlung der wesentlichen Aufgaben und Pflichten, insbesondere im Bereich Spieler- und Jugendschutz erfolgen. Folgende Inhalte sind zu vermitteln:
1. Hintergrund und Ziel der Schulung,
2. Unterschiede von Verbundspielhallen und Spielhallen mit geringerem Mindestabstand zu Einzelspielhallen und deren Auswirkungen auf den Jugend- und Spielerschutz,
3. Reflektion der persönlichen Aufgaben in Bezug auf den Jugend- und Spielerschutz und
4. Maßnahmen des Unternehmens für Jugend- und Spielerschutz in Verbundspielhallen und Spielhallen mit geringerem Mindestabstand.
(3) Die Schulung muss mit einer schriftlichen Erfolgskontrolle abschließen. Die Schulung gilt als erfolgreich absolviert, wenn die zu schulende Person ohne Fehlzeiten an der Schulung teilgenommen hat und sich die Schulungsträgerin oder der Schulungsträger durch die schriftliche Erfolgskontrolle davon überzeugt hat, dass die oder der Teilnehmende mit den erforderlichen Kenntnissen vertraut ist. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme ist durch eine Teilnahmebescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.