Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

5 / 34

§ 5
Förderung fußgänger- und fahrradfreundlicher Organisationen

Der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW e.V., im Folgenden AGFS genannt, unterstützt Gemeinden und Gemeindeverbände, um den innerstädtischen Fuß- und Radverkehr zu fördern. Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert den AGFS nach Maßgabe der im Haushaltsplan jährlich vorgesehenen Finanzmittel institutionell.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1201).