Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.2.2025
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§ 8
Präventive Verkehrssicherheit – Förderung
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert Maßnahmen zur Sicherheit im Verkehr.
(2) Präventive Verkehrssicherheitsarbeit wird durch den Deutsche Verkehrswacht - Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen e.V. unterstützt. Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert den Deutsche Verkehrswacht - Landesverkehrswacht Nordrhein-Westfalen e.V. nach Maßgabe der im Haushaltsplan jährlich vorgesehenen Finanzmittel institutionell.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1201). |
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