Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.2.2025
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§ 18
Radschnellverbindungen des Landes
(1) Radschnellverbindungen sind die in § 3 Absatz 2 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen definierten Wege, Straßen oder Teile von diesen.
(2) Für die Gestaltung der Radverkehrsanlagen für Radschnellverbindungen des Landes erstellt das für Verkehr zuständige Ministerium einen Leitfaden oder erlässt Verwaltungsvorschriften.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1201). |
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