Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

33 / 34

§ 33
Evaluation

(1) Die Landesregierung überprüft dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2027 und erstattet dem Landtag hierüber Bericht. Danach ist das Gesetz alle zehn Jahre zu überprüfen und dem Landtag hierüber Bericht zu erstatten.

(2) Zur Evaluation dieses Gesetzes ist ein Fachgremium von Fachleuten aus der Politik, der Verwaltung, organisierten Interessenvertretungen und der Wissenschaft zu bilden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1201).