Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Schießstandsachverständige

(1) Schießstandsachverständige im Sinne von § 27a Absatz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung sind

1. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen“, die auf der Grundlage der in § 27a Absatz 3 des Waffengesetzes genannten Schießstandrichtlinien des Bundesministeriums des Innern vom 23. Juli 2012 (BAnz AT 23.10.2012 B2) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Schießstandrichtlinien, von Lehrgangsträgern ausgebildet sind und durch eine Prüfung hinreichende Kenntnisse der Schießstandrichtlinien nachgewiesen haben,

2. auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen als Schießstandsachverständige ausgebildete Personen, die durch eine Prüfung hinreichende Kenntnisse der Schießstandrichtlinien nachgewiesen haben und auf der Grundlage der Schießstandrichtlinien regelmäßig fortgebildet wurden oder

3. auf Grund dieser Verordnung als Schießstandsachverständige anerkannte Personen oder diesen gemäß § 4 gleichgestellte Personen.

(2) Eine Liste aller Schießstandsachverständigen nach Absatz 1 Nummer 3 ist durch die zuständige Behörde zu veröffentlichen. Auf Antrag werden auch die Schießstandsachverständigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 aufgenommen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1219a).