Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7
Art und Umfang der Prüfung

(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen theoretischen Kenntnisse einer oder eines Schießstandsachverständigen erworben hat. Für die Aufgabenstellung und Entscheidung ist die Prüfungskommission verantwortlich.

(2) Die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Ausbildungsinhalte sind jeweils sowohl in der Klausur und der häuslichen Arbeit als auch bei der mündlichen Prüfung heranzuziehen. Die Fragen müssen stets einen Bezug zur Errichtung, Abnahme und zum Betrieb eines Schießstandes beziehungsweise zum Sachverständigenwesen haben. In allen drei Prüfungsleistungen spiegeln sich die Gewichtung der Unterrichtseinheiten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung wider.

(3) Die Klausur, die häusliche Arbeit und die mündliche Prüfung sind bestanden, wenn jeweils mindestens 70 Prozent der maximalen Punktzahl erreicht wurden.

(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn sowohl die Klausur, die häusliche Arbeit als auch die mündliche Prüfung bestanden sind. Über das Bestehen der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Eine Benotung erfolgt nicht. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben vor der Beratung über die Klausur und häusliche Arbeit sowie die mündliche Prüfung des Prüflings getrennt zu entscheiden. Diese Entscheidung setzt voraus, dass sich jedes Mitglied der Prüfungskommission über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings, die sich aus den vermittelnden Lehrgangsinhalten nach § 5 ergeben, ein eigenes Urteil bildet. Die Prüfungskommission entscheidet mehrheitlich.

(5) Nach bestandener Prüfung erhält die geprüfte Person ein Prüfungszeugnis. Auf diesem sind der Name der geprüften Person, der Lehrgangsträger, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, Ort und Zeit der Prüfung sowie das Bestehen der Prüfung zu vermerken.

(6) Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Im Fall einer Wiederholung ist die erneute Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 5 nicht erforderlich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1219a).