Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Klausur und häusliche Arbeit

(1) In der Klausur soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den erlernten Methoden Probleme erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Von dem Prüfling mitzubringende zugelassene Hilfsmittel sind rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben. Sie können von der Aufsichtsperson vor oder während der Klausur kontrolliert werden. Die Fragestellungen können alle in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Ausbildungsinhalte umfassen. Die Dauer der Klausur beträgt 180 Minuten.

(2) Die Klausur wird von Mitgliedern der Prüfungskommission oder anderen, von der Prüfungskommission zugelassenen geeigneten Personen beaufsichtigt.

(3) Die Klausuren sind innerhalb der Bearbeitungszeit bei der Aufsichtsperson abzugeben. Diese weist rechtzeitig auf den spätesten Abgabezeitpunkt hin. Der Zeitpunkt der Abgabe ist auf jeder Arbeit zu vermerken.

(4) Die Aufsichtsperson fertigt über den Prüfungsverlauf eine Niederschrift an. Darin sind Unterbrechungen, Abwesenheitszeiten von Prüflingen, Unregelmäßigkeiten oder sonstige besondere Vorkommnisse festzuhalten. Auch die verspätete Abgabe einer Klausur ist zu vermerken.

(5) Den Prüflingen wird innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses unter Aufsicht Einsicht in die Klausuren gewährt.

(6) Die häusliche Arbeit hat ein Gutachten über die sicherheitstechnische Überprüfung eines vorgegebenen Schießstandes zum Gegenstand. Sie wird dem Prüfling nach Anfertigung der Klausur zugeteilt. Die häusliche Arbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Zuteilung fertigzustellen und beim Lehrgangsträger schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Lehrgangsträger gibt die gesammelten häuslichen Arbeiten zur Entscheidung an die Prüfkommission.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1219a).