Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.3.2023
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§ 12
Verbleib der Prüfungsakten
Die Prüfungsakten verbleiben bei der zuständigen Behörde. Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1219a). |
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