Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Verbleib der Prüfungsakten

Die Prüfungsakten verbleiben bei der zuständigen Behörde. Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1219a).