Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Praktische Tätigkeit

(1) Auf die bestandene Prüfung folgt die praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr.

(2) Die praktische Tätigkeit erfolgt bei einer oder einem oder mehreren anerkannten Schießstandsachverständigen, die beziehungsweise der seit mindestens fünf Jahren als Schießstandsachverständige gemäß § 1 Absatz 1 tätig ist oder sind.

(3) Während der Dauer der praktischen Tätigkeit nehmen die nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 angehenden Schießstandsachverständigen an sicherheitstechnischen Überprüfungen von Schießstätten teil und erstellen mindestens fünf sicherheitstechnische Überprüfungsgutachten entsprechend den Anforderungen des Sachverständigenwesens, mit denen die anerkannten Schießstandsachverständigen beauftragt sind. Davon müssen mindestens zwei für das Schießen mit Feuerwaffen im Sinne von Nummer 2.1 Abschnitt 1 der Anlage 1 zum Waffengesetz und mindestens eine weitere für das Schießen mit Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung zugelassen sein. Die von den nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 angehenden Schießstandsachverständigen erstellten sicherheitstechnischen Gutachten sind von den anerkannten Schießstandsachverständigen materiell und formell auf die Anforderungen des Sachverständigenwesens hin zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Davon unberührt bleiben die Pflichten der anerkannten Schießstandsachverständigen aus dem Auftrag. Für die Anforderungen des Sachverständigenwesens gelten die Empfehlungen aus dem vom Institut für Sachverständigenwesen e.V. in Köln herausgegebenen Dokument „Empfehlungen zur Erstellung eines Gutachtens“ aus April 2017 (https://ifsforum.de/fileadmin/user_upload/Merkblatt_Empfehlungen_zur_Erstellung_eines_Gutachtens.pdf).

(4) Die praktische Tätigkeit ist den nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 angehenden Schießstandsachverständigen von den anerkannten Schießstandsachverständigen nach Beendigung unter Angabe der erfolgten Schießstandüberprüfungen und den mindestens fünf erstellten sicherheitstechnischen Überprüfungsgutachten entsprechend den Anforderungen des Sachverständigenwesens schriftlich zu bescheinigen.

(5) Die praktische Tätigkeit kann auch in einem anderen Bundesland ausgeübt werden. Die praktische Tätigkeit kann auch bei in einem anderen Bundesland anerkannten Schießstandsachverständigen ausgeübt werden, sofern die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen mit denen sich aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen vergleichbar sind. Die zuständige Behörde stellt die Vergleichbarkeit der Anerkennungsvoraussetzungen fest und hierüber eine Bescheinigung aus.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1219a).