Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 14
Anerkennung

(1) Die zuständige Behörde spricht die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger aus, wenn ihr ein Antrag im Sinne von Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 vorliegt und die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sind.

(2) Der Antrag auf Anerkennung kann nach Beendigung der praktischen Tätigkeit nach § 14 bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 5 Absatz 3 Satz 3, das Prüfungszeugnis gemäß § 7 Absatz 5 und die Bescheinigung oder Bescheinigungen über die praktische Tätigkeit gemäß § 14 Absatz 4 beizufügen.

(3) Personen im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1 haben den Antrag auf Anerkennung unter Vorlage der Bescheinigung für den von ihnen besuchten Ausbildungslehrgang, des Prüfungszeugnisses gemäß § 7 Absatz 5 sowie der Bescheinigung oder Bescheinigungen über die praktische Tätigkeit gemäß § 14 Absatz 4 zu stellen. Personen im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 5 haben den Antrag auf Anerkennung unter Vorlage der Bescheinigung für den von ihnen besuchten Ausbildungslehrgang, des Prüfungszeugnisses über die bestandene Prüfung, von fünf Gutachten entsprechend den Anforderungen des Sachverständigenwesens sowie des Nachweises der regelmäßigen Fortbildungen zu stellen. § 14 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Personen im Sinne des § 12 Absatz 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, die vom 1. April 2008 bis zum 30. November 2021 an einem zugelassenen Ausbildungslehrgang für Schießstandsachverständige teilgenommen und erfolgreich eine anerkannte Prüfung für Schießstandsachverständige abgelegt haben sowie aktiv und nachweisbar tätig waren, haben den Antrag auf Anerkennung unter Vorlage der Bescheinigung für den von ihnen besuchten Ausbildungslehrgang, des Prüfungszeugnisses über die von ihnen bestandene Prüfung, fünf Gutachten entsprechend den Anforderungen des Sachverständigenwesens sowie des Nachweises der regelmäßigen Fortbildungen zu stellen. § 14 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Die zuständige Behörde stellt eine Urkunde über die Anerkennung aus. Diese ist auf fünf Jahre zu befristen. Die Anerkennung ist auf Antrag zu verlängern, sofern zwei von der zuständigen Behörde angeforderte Gutachten der letzten fünf Jahre der Anerkennung den Anforderungen des Sachverständigenwesens entsprechen und eine Teilnahme an Fortbildungen gemäß § 16 erfolgt ist. § 14 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1219a).