Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Geltungsbereich, Zweck, Ziel und Fachrichtungen des technischen Referendariats

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung, Prüfung und berufliche Entwicklung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in den Fachrichtungen

1. Architektur,

2. Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung,

3. Stadtbauwesen,

4. Städtebau und

5. Straßenwesen.

(2) Das technische Referendariat ist gemäß § 15 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung der Vorbereitungsdienst des bautechnischen Verwaltungsdienstes für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Es schließt mit dem Staatsexamen ab, das gleichzeitig Laufbahnprüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes ist.

(3) Zweck und Ziel des technischen Referendariats ist es, Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen wissenschaftlich-technischer Studiengänge als Führungskräfte zu qualifizieren und sie auf Leitungsfunktionen praxisgerecht vorzubereiten. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für das Management in technischen Bereichen herangebildet werden, die über grundlegende soziale, ökologische und ökonomische Kenntnisse verfügen. Bei den vorgenannten Managementkompetenzen handelt es sich um solche in dem jeweiligen Berufsfeld.

(4) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, in praktischer Anwendung und aufbauend auf dem auf der Hochschule erworbenen technischen Fachwissen und den erlernten Fähigkeiten, umfassende Kenntnisse vor allem in Verwaltung und Recht sowie im Management und für Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252).