Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Einstellungsverfahren

(1) Die Bewerbungen um Einstellung für das technische Referendariat sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Fachrichtungen genannten Stellen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. tabellarischer Lebenslauf,

2. Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,

3. Zeugnis über die Hochschulprüfungen (Bachelor- und Masterprüfung, Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung oder andere nachweislich gleichwertige Hochschulprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang, der die Kriterien gemäß § 2 Absatz 1 erfüllt, sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen,

4. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Nachweis der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

5. Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule,

6. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,

7. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Hochschulprüfung sowie

8. Unterlagen nach Sondervorschriften.

(3) Vor der Einstellung sind der Ausbildungsbehörde auf Anforderung der Einstellungsbehörde vorzulegen:

1. Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern,

2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem auch Auskunft über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen gibt und nicht älter als drei Monate ist,

3. eine Erklärung, dass

a) die Bewerberin oder der Bewerber nicht vorbestraft ist, gegen sie oder ihn kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, kein gerichtliches Strafverfahren und kein Disziplinarverfahren anhängig ist und

b) ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,

sowie

4. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O).

(4) Über die Einstellung für das technische Referendariat entscheidet die Einstellungsbehörde auf Grundlage eines Auswahlverfahrens. Die Einstellungsbehörde bestimmt die Auswahlmethode.

(5) Mit der Zusage der Einstellung für das technische Referendariat ist der Bewerberin oder dem Bewerber der Einstellungstermin mitzuteilen. Kommt die Bewerberin oder der Bewerber diesem Termin ohne triftigen Grund nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.

(6) Aus der Einstellung für das technische Referendariat kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252).