Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Dauer und Gliederung des technischen Referendariats

(1) Das technische Referendariat dauert inklusive Prüfungszeiten zwei Jahre. Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können auf das technische Referendariat angerechnet werden. Förderlich sind solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde und im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes. Ein entsprechender Antrag der Referendarin oder des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des technischen Referendariats bei der Ausbildungsbehörde vorzulegen.

(2) Auf Antrag kann aus den in § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen in den praktischen Ausbildungsabschnitten des technischen Referendariats eine Teilzeitbeschäftigung mit 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Wird Teilzeit für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildungsabschnitte des Referendariates in Anspruch genommen, verlängert sich dieses dadurch um sechs Monate. Im Falle eines Wechsels in Teilzeit während des Referendariates kann die Ausbildungsbehörde dieses angemessen verlängern, höchstens jedoch um sechs Monate. Über die Verlängerung setzt die Ausbildungsbehörde die Einstellungsbehörde in Kenntnis.

(3) Erreicht eine Referendarin oder ein Referendar das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, kann die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde das technische Referendariat aus diesem Grund um bis zu sechs Monate verlängern.

(4) Bei Dienstunfähigkeit, Sonderurlaub, Beschäftigungsverboten nach den Bestimmungen über den Mutterschutz für Beamtinnen und Elternzeit von mindestens drei Monaten innerhalb eines Jahres sowie aus sonstigen wichtigen Gründen kann die Ausbildung auf Grund dessen angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde und setzt die Einstellungsbehörde in Kenntnis.

(5) Das technische Referendariat gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt in den Sondervorschriften der Fachrichtungen geregelt sind. Vorzugsweise sind Ausbildungsstationen in längere Ausbildungsabschnitte zu bündeln, um die notwendige exemplarische Ausbildungstiefe zu erreichen. Dabei soll selbstverantwortliches und interdisziplinäres Handeln ein entsprechendes Gewicht erhalten. Die Informationsvermittlung umfasst dabei ebenso prozessbegleitende Maßnahmen, wie Controlling, Personal- und Ressourceneinsatz, Kommunikation und Präsentation.

(6) Für längere Ausbildungsabschnitte wird den Referendarinnen oder Referendaren eine Person zur persönlichen Ausbildungsbetreuung zugeteilt, die hauptamtlich Führungsfunktionen ausüben sollte.

(7) Im Rahmen der Möglichkeiten kann den Referendarinnen oder Referendaren Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Ausbildungsabschnitte Hospitationen in anderen als in den Sondervorschriften der Fachrichtungen vorgesehenen Institutionen zu durchlaufen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252).